S A T Z U N G

 

A.      Allgemeines

 

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BiGG-Bürgerinteressengemeinschaft Gartenstadt/Glemstal e.V. Er hat den Sitz in Leonberg

§ 2  Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)     Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt-und des Landschaftsschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Betätigungen zur Erhaltung des ursprünglichen Landschaftsbildes sowie der Pflanzen und Tierwelt. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

B.     Mitgliedschaft

§ 5  Mitglieder/Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen aktiven Mitgliedern.

(2)     Außerordentliche Mitglieder sind:

a)      jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

b)      Studenten und in Berufsausbildung befindliche Mitglieder.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in unbescholtenem Rufe steht.

(2)   Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters nachweisen.

(3)   Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7  Aufnahmefolgen

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§ 8  Rechte der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)   Die außerordentlichen aktiven Mitglieder sind beitragsfrei. Sie haben mit Ausnahme der Studenten und der in Berufsausbildung stehenden Mitglieder über 18 Jahre kein aktives und passives Wahlrecht, im übrigen aber gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3)   Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2)   Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüssen und Anordnungen verpflichtet.

(3)   Sämtliche ordentlichen Mitglieder sind nach Maßgabe der in der Mitgliederversammlung festzulegenden Modalitäten zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 10 Beitrag

(1)   Alle ordentlichen Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.

(2)   Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.

(3)   Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden.

(4)   Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Umlagen

 

(1)   Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(2)   § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 12 Austritt

 

(1)   Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden.

(2)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 § 13 Ausschluss

 

(1)   Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auschliessungsgründe sind insbesondere:

a)      grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b)      schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

c)      unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins

d)      Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs.3)

(2)   Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben.

(3)   Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einfachen Brief mitzuteilen.

(4)   Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(5)   Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen.

 

C.     Organe des Vereins

§ 14 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind.

a)      der Vorstand

b)      der erweiterte Vorstand

c)      die Mitgliederversammlung

§ 15 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus zwei Vorsitzenden. Die Vorsitzenden sind gesamtvertretungsberechtigt.

(2)   Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 300 DM verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.

§ 16 Erweiterter Vorstand

(1)   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)      dem Vorstand (§ 15)

b)      dem Kassenwart (§ 18)

c)      dem Schriftführer (§19)

d)      den drei Beisitzern (§ 21)

 

(2)   Die Wahl des Vorstands erfolgt durch ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(3)   Die zwei Vorsitzenden werden auf die Dauer von 2 Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder für je 1 Jahr gewählt.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden.

§ 17 Vorstandssitzung

(1)   Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3)   Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 § 18 Kassenwart

(1)   Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.

(2)   Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.

(3)   Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschliessen und die Abrechnung den Kassenprüfern ( § 26 ) zur Überprüfung vorzulegen.

§ 19 Schriftführer

 

(1)   Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

(2)   Protokolle muss er gemeinsam mit einem der beiden Vorsitzenden unterzeichnen.

§ 20 Pressewart

-gestrichen-

§ 21 Beisitzer

Drei Beisitzer wirken im Vorstand mit ( § 16 Abs. 1d ). Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.

§ 22 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß die Tagesordnung enthalten.

(4)   Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 23 Inhalt der Tagesordnung

(1)   Die Tagesordnung muß enthalten:

a)      Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr

b)      Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins

c)      Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge und einer etwaigen Umlage (§§ 10 und 11)

d)      Entlastung des Vorstands

e)      Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer ( § 26)

(2)   Die Mitgliederversammlung beschliesst außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. 

§ 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmerngleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 25 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

(1)   Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2)   Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3)   Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

§ 26 Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 27 Einsetzen von Ausschüssen

(1)   Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen, insbesondere

a)      einen Verwaltungs-und Finanzausschuss

b)      einen Aktionsausschuss

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

 

(2)   Die Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse werden im Bedarfsfall geregelt.

 

D.     Schlussbestimmungen

§ 28 Haftpflicht

Für die bei Vereinsaktivitäten entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. 

§ 29 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.

(2)   Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff. BGB.

(3)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4)   Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Leonberg anzumelden.

 § 30 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 12.03.1999 unter Änderung am 09.03.2001 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leonberg eingetragen ist.

 

Leonberg, den 09.03.2001